Anzeige

Familie, Fitness & Gesundheit

Forderungen der Apothekerschaft

Für folgende zehn Punkte wird am Mittwoch, 14. Juni, gestreikt

Forderungen der Apothekerschaft

Apotheken sind unverzichtbar, ob für die allgemeine Gesundheitsversorgung, zur Beratung, im Notfall oder für die Urlaubsapotheke. Am Protesttag, Mittwoch, 14. Juni, machen Apothekerinnen und Apotheker auf ihre Misere aufmerksam. An diesem Tag haben bundesweit alle Apotheken geschlossen. Bilder: ABDA

Der Gesamtvorstand der ABDA - Bundesvereinigung Deutscher Apothekerverbände e.V. beschloss am 28. Februar 2023 folgende prioritären Forderungen der Apothekerschaft:

1. Erhöhung des Fixums in der Arzneimittelpreisverordnung: Das in der Arzneimittelpreisverordnung festgelegte „Fixum“ (derzeit: 8,35 € netto) muss auf 12,00 Euro erhöht werden.

2. Regelung zur indexierten Erhöhung des Fixums: Dieses Fixum muss durch einen regelhaften Mechanismus jährlich an die Kostenentwicklung angepasst werden, ohne dass es gesonderter Maßnahmen des Gesetz- oder Verordnungsgebers bedarf.

3. Einführung einer zusätzlichen regelmäßigen Pauschale für jede Betriebsstätte: Diese Pauschale dient der Grundsicherung der Flächendeckung und soll für jede Betriebsstätte gleich hoch sein.

4. Handlungsfreiheit für Apotheken für die schnelle Patientenversorgung: Die größeren Entscheidungsfreiheiten möglichen eine schnelle Versorgung der Patientinnen und Patienten und vermeidet in deren Interesse gefährliche Therapieverzögerungen, insbesondere auch bei Lieferengpässen. Die verordnenden Ärzte werden von bürokratischem und zeitlichem Aufwand entlastet.

5. Reduzierung von Retaxationsverfahren auf das sachlich gebotene Maß: Vollständige Verweigerung der Bezahlung des Preises des abgegebenen Arzneimittels müssen verboten werden, wenn der/die Versicherte entsprechend der ärztlichen Verordnung versorgt wurde. Teiltretaxationen sind nicht ausgeschlossen, müssen aber auf den Betrag beschränkt werden, der sich aus dem Zuschlag (Fixum +drei Prozent auf den Apothekeneinkaufspreis) ergibt. Formfehler, die der verordnende Arzt / die verordnende Ärztin verursacht hat, berechtigen nicht zu einer Retaxation.

6. Engpass-Ausgleich: Für den Aufwand bei der zusätzlichen Bewältigung von Lieferengpässen muss ein angemessener finanzieller Ausgleich (Engpass-Ausgleich“) geschaffen werden.

7. Beseitigung der finanziellen Risiken aus dem Inkasso des Herstellerrabattes für die Krankenkassen: Für den Fall, dass die Apotheke bei Zahlungsunfähigkeit des pharmazeutischen Unternehmers von diesem keinen Ausgleich für den an die Krankenkasse geleisteten Herstellerabschlag erhält, muss die Krankenkasse zur Rückerstattung des von der Apotheke verauslagten Herstellerrabattes verpflichtet werden.

8. Schaffung einer Rechtsgrundlage für die Arzt-Apotheker-Kooperation beim Medikationsmanagement: Es muss eine Rechtsgrundlage dafür geschaffen werden, dass Vertragsärzt*innen und Apotheken als Leistungserbringer in der Regelversorgung (nicht nur wie bisher in Modellvorhaben wie ARMIN) bundesweit und für Versicherte aller Krankenkassen ein gemeinsames Medikationsmanagement anbieten können.

9. Einschränkung des Präqualifizierungsverfahrens: Die Apotheken müssen von der Notwendigkeit der Durchführung des Präqualifizierungsverfahrens im Hilfsmittelbereich ausgenommen werden, soweit die Qualität ihrer Leistungserbringung bereits durch andere regulatorische Maßnahmen sichergestellt ist.

10. Einzelmaßnahmen zum Bürokratieabbau: Regulatorische Anforderungen, deren Zielsetzung entfallen oder anderweitig gewährleistet ist, sind zu streichen.

zuletzt aktualisiert: 12.06.2023